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Zypern nutzt für berechtigte Briten ein deklaratorisches System. Frühere EU-Aufenthaltsdokumente können den Status weiterhin belegen.

Verfasst von Gregoris Philippou, Managing Partner
Cyprus Bar Association (since 2013)
Zypern hat das deklaratorische System nach Artikel 18 Absatz 4 des Austrittsabkommens gewählt. Nach aktueller Auskunft der Migrationsbehörde dürfen Berechtigte ihr früheres EU-Aufenthaltsdokument als Nachweis ihrer Aufenthaltsrechte behalten. Die frühere pauschale Aussage, jedes MEU1 oder MEU3 müsse bis 3. August 2026 ersetzt werden, war daher falsch und wurde entfernt.
Je nach Staatsangehörigkeit, Familienbeziehung und Aufenthaltsdauer kommen UKW1, UKW2 oder nach der erforderlichen Dauer UKW3 in Betracht. Diese Kategorien sind nicht austauschbar.
Die Behörde nennt derzeit für UKW1 und UKW3 eine Gebühr von €30 pro Person. Erforderlich sind der passende Antrag, Belege sowie biometrische Daten und Unterschrift; Übersetzung und Beglaubigung können nötig sein. Maßgeblich sind die aktuelle offizielle Checkliste und Terminregelung.
Ein biometrisches UKW-Dokument kann den praktischen Statusnachweis erleichtern. Ein altes MEU-Dokument hebt das zugrunde liegende Recht aus dem Austrittsabkommen jedoch nicht automatisch auf. Vor Antrag oder Reise ist der Einzelfall zu prüfen.
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Managing Partner with a distinguished career in corporate and commercial law, trust law, tax law, property law, litigation, and immigration law. First-Class LL.B. from the University of Leicester and LL.M. from the University of Cambridge.
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