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Familienrecht in Zypern
Scheidungsverfahren, elterliche Verantwortung und Kontakt, Unterhalt, Vermögensansprüche zwischen Ehegatten und Konfliktlösung. Jede Angelegenheit wird nach dem anwendbaren zyprischen Recht geprüft.
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Inhaltsverantwortlich Polycarpos Philippou, Founding Partner
42+
Jahre Erfahrung
1,200+
Betreute Mandanten
900+
Gegründete Unternehmen
40+
Nationalitäten der Mandanten
Familienverfahren hängen vom jeweiligen Rechtsweg ab
Zuständigkeit, Verfahren und Unterlagen sind für die konkrete Ehe und Familie zu prüfen. Für den innerstaatlichen Zuständigkeitsweg nach Gesetz 23/1990 gilt ein ununterbrochener Aufenthalt in der Republik von mehr als 3 Monaten. Eine im Ausland geschlossene Ehe schließt ein Verfahren in Zypern nicht aus; grenzüberschreitende Zuständigkeit und Dokumente bedürfen jedoch einer Einzelfallprüfung.
Zivile und religiöse Ehen
Zivile Ehen unterliegen nicht dem religiösen Mitteilungsverfahren. Bei religiösen Ehen im gesetzlichen Mitteilungsregime wird der zuständige Religionsführer benachrichtigt; die Einreichung ist grundsätzlich nach 6 Wochen möglich, sofern die erforderliche Bescheinigung nicht früher erteilt wird oder eine gesetzliche Ausnahme gilt. Eingetragene Partnerschaften haben einen eigenen gesetzlichen Auflösungsweg.
Keine feste Scheidungsdauer
Es gibt keine verlässliche feste oder garantierte Dauer. Sie hängt von wirksamer Zustellung, Gerichtsbelegung, Beweisen, Verfahrensanträgen und einer Bestreitung ab. Vermögens-, Unterhalts- und Elternverfahren sind getrennt und haben eigene Zeitabläufe.
Vermögensansprüche beruhen auf Beiträgen
Nach Gesetz 232/1991 betrifft ein Anspruch grundsätzlich den Beitrag eines Ehegatten zum Vermögenszuwachs des anderen. Es erfolgt keine automatische hälftige Teilung aller ehelichen Vermögenswerte. Gesetzliche Regeln, Vermutungen, Ausnahmen, Beweise und Fristen sind auf den Sachverhalt anzuwenden.
Kindeswohl, Bedarf und Mittel der Eltern
Nach Gesetz 216/1990 regelt das Familiengericht elterliche Verantwortung, Aufenthalt und Kontakt nach Kindeswohl und Beweisen. Gemeinsame Ausübung ist in den gesetzlich zulässigen Fällen möglich; eine Scheidung erzeugt nicht automatisch ein bestimmtes Modell. Beide Eltern tragen nach ihren Mitteln und dem Bedarf des Kindes zum Unterhalt eines Minderjährigen bei.
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Häufig gestellte Fragen
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