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Familienrecht
Fachkundige Beratung zu Sorgerecht, Umgangsrechten und Unterhalt in Zypern. Gemeinsames Sorgerecht, alleiniges Sorgerecht, elterliche Verantwortung und wie das Familiengericht im Sinne des Kindeswohls entscheidet.
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Wir besprechen Ihre familiäre Situation, erklären die Sorgerechtsoptionen und beraten zum besten Vorgehen für das Wohl Ihrer Kinder.
Wir bereiten den Sorgerechtsantrag vor, versuchen eine Verhandlung mit dem anderen Elternteil und reichen den Antrag beim Familiengericht ein, falls keine Einigung erzielt werden kann.
Wir vertreten Sie in allen Verhandlungen, koordinieren mit den Sozialämtern und erwirken einen Sorgerechts- und Unterhaltsbeschluss, der Ihre Kinder schützt.
Wenn Eltern sich trennen oder scheiden lassen, wird das Sorgerecht (auch als elterliche Verantwortung bezeichnet) zur wichtigsten Frage. Das oberste Anliegen des Familiengerichts ist das Kindeswohl.
Die elterliche Verantwortung umfasst alle Aspekte der Erziehung eines Kindes: wo es lebt, seine Bildung, Gesundheitsversorgung, religiöse Erziehung, Reisen und das tägliche Wohlergehen. Beide Elternteile behalten die elterliche Verantwortung, sofern ein Gerichtsbeschluss sie nicht ausdrücklich entzieht.
Gemeinsame Ausübung der elterlichen Verantwortung kann vereinbart werden, wenn die Eltern zugleich den gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise Hauptwohnsitz des Kindes festlegen. Kommt keine gesetzlich tragfähige Einigung zustande, kann das Gericht die Ausübung der elterlichen Verantwortung unter Berücksichtigung des Kindeswohls einem Elternteil, beiden gemeinsam oder in geeigneter Weise aufteilen.
Ähnlich dem gemeinsamen Sorgerecht, jedoch verbringt das Kind ungefähr gleich viel Zeit bei jedem Elternteil. Diese Regelung erfordert ein hohes Maß an Zusammenarbeit zwischen den Eltern und wird in der Regel einvernehmlich vereinbart.
Das Gericht kann einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zusprechen, wenn der andere als unfähig gilt, eine angemessene Betreuung zu leisten, zum Beispiel aufgrund von Suchtmittelmissbrauch, häuslicher Gewalt oder längerer Abwesenheit. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil behält in der Regel Umgangs- und Besuchsrechte, einschließlich Übernachtungen, sofern das Gericht nicht feststellt, dass dies dem Kind schaden würde.
Wenn sich die Eltern nicht auf das Sorgerecht einigen können, berücksichtigt das Familiengericht:
In vielen Fällen erzielen die Eltern außergerichtlich eine einvernehmliche Regelung. Das Familiengericht kann diese Vereinbarung in einem einvernehmlichen Beschluss (consent order) formalisieren, der dieselbe Rechtskraft hat wie ein streitiges Urteil.
Der nicht sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht auf regelmäßigen Umgang mit seinem Kind. Die Umgangsregelungen werden entweder zwischen den Eltern vereinbart oder vom Gericht festgelegt und umfassen in der Regel:
Wenn ein Elternteil den gerichtlich angeordneten Umgang behindert, kann der andere Elternteil bei Gericht die Durchsetzung beantragen.
Beide Eltern tragen entsprechend ihren finanziellen Mitteln zur Unterhaltung des Kindes bei. Das Familiengericht bestimmt erforderlichenfalls den jeweiligen Beitrag insbesondere auf der Grundlage von:
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres kann das Gericht bei besonderen Umständen eine Fortsetzung des Unterhalts anordnen, insbesondere bei Behinderung oder Erwerbsunfähigkeit, Dienst in der Nationalgarde sowie Ausbildung oder Besuch einer Berufsschule.
Zusätzlich zum Kindesunterhalt kann das Gericht einen Ehegatten verpflichten, dem anderen während oder nach dem Scheidungsverfahren Unterhalt zu zahlen. Der Ehegattenunterhalt richtet sich nach den finanziellen Bedürfnissen und Mitteln beider Parteien.
Wenn ein Elternteil einem Sorgerechts-, Umgangs- oder Unterhaltsbeschluss nicht nachkommt, kann der andere Elternteil beim Familiengericht die Durchsetzung beantragen. Die Nichtbefolgung eines Gerichtsbeschlusses ist eine ernste Angelegenheit und kann Sanktionen nach sich ziehen.
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