Zypern Trapped Buyers Gesetz: Hintergrund Im Jahr 2015 führte das Parlament in Zypern das Gesetz 139(Ι)/2015 ein, allgemein bekannt als das „Trapped Buyers Gesetz“, um Probleme anzugehen, mit denen Immobilienkäufer konfrontiert sind, die...

Im Jahr 2015 führte das Parlament in Zypern das Gesetz 139(Ι)/2015 ein, das allgemein als „Gesetz für gefangene Käufer“ bekannt ist, um die Probleme von Immobilienkäufern zu lösen, die trotz Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen keine Eigentumsurkunden für die von ihnen gekauften Immobilien erhalten konnten. Diese Situation ergab sich aus verschiedenen Komplikationen, einschließlich der Unfähigkeit der Entwickler, Hypotheken oder andere Belastungen auf dem Grundstück, auf dem die Immobilien errichtet wurden, zu beseitigen, was die Käufer in eine schwierige Lage brachte.
Nach dem Gesetz für gefangene Käufer konnten gefangene Käufer einen Antrag beim Grundbuchamt stellen, um die Eigentumsurkunden zu übertragen. Wenn der Antrag erfolgreich war, gelang es ihnen, den Entwickler zu „umgehen“ und die Übertragung der Eigentumsurkunden für die von ihnen gekauften Immobilien auf ihren Namen zu erreichen.
Ein aktuelles Urteil des Berufungsgerichts in Zypern, das auf eine Berufung einer Bank gegen eine Entscheidung eines unteren Gerichts folgte, hat erhebliche Auswirkungen auf die gefangenen Käufer. Das Gericht stellte fest, dass die Bestimmungen des Gesetzes, die die Übertragung von Eigentumsurkunden an Käufer trotz bestehender Hypotheken erlaubten, die Rechte der Gläubiger, d.h. der Banken, verletzten. Diese Entscheidung erklärt diese Bestimmungen für verfassungswidrig und betont das Recht der Banken, Ansprüche auf belastete Immobilien zu behalten, selbst wenn sie an Dritte verkauft werden.
Der Fall betraf eine Bank, die Darlehen an ein Entwicklungsunternehmen vergeben hatte und diese Darlehen mit Hypotheken auf Grundstücken gesichert hatte, die für zukünftige Bauvorhaben vorgesehen waren. Ein Käufer erwarb eine Wohnung, die auf dem belasteten Grundstück gebaut werden sollte, und beantragte später beim Bezirksgrundbuchamt die Übertragung der Eigentumsurkunde auf seinen Namen, da er seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hatte. Die Bank legte Einspruch gegen die ursprüngliche Entscheidung des Grundbuchamts zugunsten des Käufers ein. Das Bezirksgrundbuchamt wies den Einspruch der Bank zurück und führte an, dass die erforderlichen Unterlagen den Antrag auf Eigentumsübertragung unterstützten. Die Bank leitete jedoch rechtliche Schritte ein, um die Entscheidung des Grundbuchamts für nichtig zu erklären und das Gesetz für verfassungswidrig zu erklären.
Die Bank focht zunächst die Entscheidung des Grundbuchamts beim Bezirksgericht an und legte dann Berufung beim Berufungsgericht ein, wobei sie argumentierte, dass das Gesetz verfassungswidrig sei.
Das Berufungsgericht entschied, dass bestimmte Klauseln des Gesetzes für gefangene Käufer verfassungswidrig sind. Dieses Urteil erkennt das Recht der Banken an, Hypotheken und ihre Ansprüche auf Immobilien zu behalten, selbst wenn diese an Dritte, d.h. die gefangenen Käufer, verkauft wurden, trotz der Existenz von Gesetzen, die darauf abzielen, Käufer zu schützen, die sich in diesen Umständen befinden.
Obwohl die Entscheidung des Berufungsgerichts das „Gesetz für gefangene Käufer“ nicht aufhebt, da sie nur für den betreffenden Fall gilt, haben die Behörden nicht nur die Fortsetzung der Überprüfung der bereits von gefangenen Käufern beim Bezirksgrundbuchamt eingereichten Anträge ausgesetzt, sondern auch die Annahme neuer Anträge.
Es ist auch erwähnenswert, dass das Gesetz für gefangene Käufer weiterhin in Kraft bleibt, sodass das Urteil keine Auswirkungen auf Fälle hat, in denen Eigentumsurkunden bereits an die gefangenen Käufer übertragen wurden. Es setzt jedoch einen Präzedenzfall, was bedeutet, dass es die anhängigen Fälle in den Bezirksgerichten betreffen wird.
Erhöhte rechtliche Unsicherheit: Gefangene Käufer sehen sich nun einer erhöhten Unsicherheit bezüglich ihres Eigentums an Immobilien gegenüber. Die Aussetzung der Antragsprüfungen und die Annahme neuer Anträge durch die Grundbuchämter der einzelnen Bezirke bedeutet, dass Käufer, die ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben, möglicherweise weiterhin keine Eigentumsurkunden aufgrund bestehender Hypotheken erhalten können.
Parlamentarische Reaktion: Das Parlament wird alternative gesetzgeberische Maßnahmen oder Änderungen in Betracht ziehen müssen, um die verfassungsrechtlichen Probleme, die vom Gericht aufgezeigt wurden, zu beheben. Dies könnte die Ausarbeitung neuer Gesetze zur Gewährleistung eines ausgewogenen Schutzes der gefangenen Käufer bei gleichzeitiger Wahrung der verfassungsrechtlichen Rechte der Gläubiger umfassen.
Marktauswirkungen: Die Unsicherheit und die rechtlichen Komplikationen, die sich aus diesem Urteil ergeben, könnten den Immobilienmarkt in Zypern beeinflussen. Potenzielle Käufer könnten zögern, in Immobilien zu investieren, ohne klare Prozesse für Eigentumsurkunden, was den Markt potenziell verlangsamen könnte.
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Das jüngste Urteil des Berufungsgerichts und die Entscheidung der Behörden, die Überprüfung der bestehenden Anträge auszusetzen und keine neuen Anträge anzunehmen, stellen einen erheblichen Rückschlag für den Schutz der gefangenen Käufer in Zypern dar. Obwohl die Regierung Gesetze zum Schutz der Käufer erlassen hatte, stellte sich das Berufungsgericht auf die Seite der Bank.
Das Parlament sollte schnell handeln, um diese verfassungsrechtlichen Probleme zu beheben und eine faire Lösung zu finden, die sowohl Käufer als auch Gläubiger schützt.
Jene, die den Kauf oder Verkauf einer Immobilie in Zypern in Betracht ziehen, wird geraten, unabhängige rechtliche Beratung einzuholen und die spezifischen Umstände jedes Falls zu berücksichtigen, um einen effizienten und reibungslosen Prozess zu gewährleisten und ihre finanziellen Interessen zu schützen.

Managing Partner
Managing Partner with a distinguished career in corporate and commercial law, trust law, tax law, property law, litigation, and immigration law. First-Class LL.B. from the University of Leicester and LL.M. from the University of Cambridge.
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